4 erfülle seine Aufgabe einzig in der Republik A. und allein in deren Interessen. Der Z. unterstehe nicht dem schweizerischen Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32). Somit könne es sich auch nicht um eine Organisation im Sinne von Art. 19 VG handeln, weswegen eine Überweisung des Gesuchs an den Z. nicht zur Debatte stehe. Zu prüfen sei das Verhalten der DEZA sowie der von der Schweiz in die Organe des Z. delegierten Bundesbediensteten. Der «Conseil» und die schweizerischen Vertreter hätten ihre Aufgaben richtig erfüllt. Eine Schutznormverletzung sei nicht ersichtlich.