Die DEZA gehe weiter davon aus, dass der Z. den ersten Kredit vertragsgemäss zurückgefordert habe, insbesondere aufgrund der im Kreditvertrag vorgesehenen Tatbestände der vorzeitigen Kündigung. Der Fonds Z. unterstehe zudem weder der Aufsicht der DEZA noch jener einer anderen Bundesstelle, die DEZA schlage nur die Vertreter der Schweiz im «Conseil» des Fonds vor. Es habe weder Pflicht- noch Vertragsverletzungen seitens des Z. bzw. dessen Vertretern gegeben. Ebenfalls bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Nicht-Zustandekommen des zweiten Kredits und dem Zusammenbruch der Y. D. Das EFD wies das Schadenersatzbegehren vom 20. Januar 2003 mit Verfügung vom 24. März 2004 ab.