Dabei machte er im Wesentlichen geltend, der Bund sei auch für die Tätigkeit des Z. haftbar, da dieser mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes betraut gewesen sei. Pflichtwidrigkeiten habe sich V., der «Secrétaire Exécutif» des Fonds, durch ehrverletzende und rufschädigende Äusserungen, dem Vorwurf von Vermögensdelikten und der Verhinderung der Auszahlung des zweiten Kredits zuschulden kommen lassen. Auch die übrigen Mitglieder des «Conseil» des Z. hätten Pflichtwidrigkeiten begangen, indem sie das Verhalten des «Secrétaire Exécutif» toleriert hätten und nicht eingeschritten seien.