Auch der erste Kredit wurde vom Z. gekündigt. Im Jahre 2000 musste die Y. ihre Geschäftstätigkeit einstellen. B. Mit Gesuch vom 20. Januar 2003 gelangte X. mit einer Schadenersatzforderung von Fr. (…; zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. Januar 2003), gegen Abtretung seines allfälligen Anteils am Liquidationserlös der Y., an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, der Bund sei auch für die Tätigkeit des Z. haftbar, da dieser mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes betraut gewesen sei.