Der Z. war im Jahre 1994 durch einen Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik A. gegründet worden und hatte seinen Sitz in B. Ein Gesuch der Y. um einen Zusatzkredit von y A.-Francs wurde vom «Comité technique» des Z. unter Vorbehalt der Zustimmung des «Conseil» des Fonds und unter einer weiteren Auflage am 17. August 1999 im Grundsatz bewilligt. Am 8. Oktober 1999 stimmte der «Conseil» dem Zusatzkredit zu, knüpfte diesen aber an vier Bedingungen. Über die Erfüllung dieser Bedingungen kam es zu Differenzen zwischen der Y. und dem Z. und der Zusatzkredit wurde in der Folge nicht ausbezahlt. Auch der erste Kredit wurde vom Z. gekündigt.