Eine Zusicherung muss vorbehaltlos abgegeben worden sein, damit sie als solches eine Vertrauensgrundlage bilden kann (E. 4b/aa und bb). - Die für die Gewährung des Kredits aufgestellten Bedingungen wurden in casu nicht erfüllt, womit kein Anspruch auf Auszahlung des Kredits entstand und auch keine Vertrauensgrundlage vorlag (E. 4b/cc). - Eine vertragswidrige Kündigung eines Kredites allein begründet noch keine Widerrechtlichkeit im haftpflichtrechtlichen Sinne (E. 4d). - Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die eidgenössische Verwaltung bei der Ausübung der Aufsicht über den Gegenwertfonds ist nicht ersichtlich (E. 4f).