- Bei der Verweigerung der Gewährung eines Kredits kann ein rechtswidriges Verhalten nur in Betracht kommen, wenn auf den Kredit ein Rechtsanspruch besteht (E. 4a/bb). - Der fragliche, angeblich zugesicherte Zusatzkredit stand unter verschiedenen Bedingungen. Eine Zusicherung muss vorbehaltlos abgegeben worden sein, damit sie als solches eine Vertrauensgrundlage bilden kann (E. 4b/aa und bb).