19 VG hingegen lösen die privatrechtliche Haftung aus (E. 2a). - Die Gewährung von Krediten und Beiträgen durch einen Gegenwertfonds für Projekte zur Entwicklungsunterstützung im Ausland ist als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren (E. 2b/bb). - Die Tätigkeit der Schweizer Delegierten in diesem Fonds kann grundsätzlich als amtliche angesehen werden, soweit es sich nicht ebenfalls um gewerbliche Tätigkeiten handelt (E. 2b/cc). Widerrechtlichkeit. Vertrauensschutz. - Bei der Verweigerung der Gewährung eines Kredits kann ein rechtswidriges Verhalten nur in Betracht kommen, wenn auf den Kredit ein Rechtsanspruch besteht (E. 4a/bb).