Staatshaftung des Bundes. Geltungsbereich des VG. Amtliche Verrichtungen des Bundes. Widerrechtlichkeit. Vertrauensschutz. Art. 1 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 VG. Art. 61 OR. Amtliche Verrichtungen des Bundes. - Das öffentliche Verantwortlichkeitsrecht kommt nur bei Schädigung in Erfüllung amtlicher Aufgaben zur Anwendung, massgeblich ist dabei, ob eine wesentliche Staatsaufgabe erfüllt wird; gewerbliche Verrichtungen des Staates oder von Organisationen nach Art. 19 VG hingegen lösen die privatrechtliche Haftung aus (E. 2a).