{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-78--_2005-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007076.pdf?ID=150007076", "Checksum": "cb669b3ec1dc705989a21cfcceda3fbe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:01", "Checksum": "1dc77b56c9533611df43e24dcb39803a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r\n\n 16\nweiteren Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen stellen: der DEZA, der\nSchweizer Botschaft in B. und dem Z. sei zu untersagen, das Eigentum der Y.\nund des Beschwerdeführers in der A. zu veräussern, eventualiter seien die\nBeamten der genannten Stellen anzuweisen, die Veräusserung zu unterlassen\nbzw. zu verhindern.\na. Die Beweisanerbieten einer Partei sind von einer Behörde zu\nberücksichtigen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich\nerscheinen. Sind Tatsachen überdies bereits aus den Akten genügend\nersichtlich, ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen (André Moser,\nin Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,\nBasel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.65 f.). Angebotene Beweismittel - so\nauch Auskünfte von Zeugen - dürfen übergangen werden, falls die antizipierte\nBeweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise unerheblich sind.\nInsbesondere ist dies der Fall, sofern angenommen werden kann, dass\ndie Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird. Bei der\nBeurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels kommt der entscheidenden\nInstanz ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 124 I 208 E. 4a, BGE 122 II\n464 E. 4a mit Hinweisen; Moser, a.a.O., Rz. 3.68).\nVorsorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen,\nzielen darauf ab, deren Wirksamkeit sicherzustellen. Mit sichernden\nVorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder\nrechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt. Mit gestaltenden\nMassnahmen wird demgegenüber ein Rechtsverhältnis provisorisch\ngeschaffen oder einst­weilig neu geregelt. Der Entscheid über die Anordnung\nvorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d. h. es muss sich als\nnotwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann\nmuss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil\nbewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches,\ninsbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich,\ndass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den\neinstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint.\nDer durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert\nnoch verunmöglicht werden (BGE 130 II 155 E. 2.2, BGE 127 II 138 E. 3 mit\nHinweisen).\nb. Im vorliegenden Fall erweisen sich etliche Ausführungen und dazugehörige\nBeweisofferten des Beschwerdeführers als für die zu prüfenden Punkte\noffensichtlich nicht entscheidrelevant (vgl. auch die konkreten Ausführungen\nzu den verschiedenen angebotenen Beweismitteln in den E. 4a/aa, 4b/bb,\n4b/cc, 4d usw.). Dies gilt namentlich für die (allgemeine) Erforschung der\nMittelverwendung des Z. bzw. der DEZA zu Gunsten des Z. (Anträge um\nvorsorgliche Massnahmen; …). Die Relevanz von Unterlagen der O. AG wurde\ngar nicht begründet und ist nicht ersichtlich. Diesen Beweisofferten ist von\nvornherein nicht stattzugeben.\nWo Beweise über für den vorliegenden Fall relevante Tatsachen angeboten\nwurden, ergibt die antizipierte Beweiswürdigung, dass die verlangten\nBeweiserhebungen keine neuen Erkenntnisse bringen würden. Dem Antrag\nauf Einvernahme von S. wurde anlässlich der Verhandlung vom 28. Februar\n2005 stattgegeben. Betreffend die übrigen Zeugenofferten ist davon\nauszugehen, dass die mündliche Befragung der vorgeschlagenen Personen\n\n"}