{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-78--_2005-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007076.pdf?ID=150007076", "Checksum": "cb669b3ec1dc705989a21cfcceda3fbe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:01", "Checksum": "1dc77b56c9533611df43e24dcb39803a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r\n\n 15\nAufsicht usw. des Staatsapparates in Abgrenzung zur Haftung aufgrund\nfehlerhaften Verhaltens eines einzelnen Beamten geht. Auch diese Haftung\nsetzt eine Pflichtverletzung der Verwaltung gegenüber dem Bürger voraus,\nnämlich die Fehlorganisation, welche die Rechtswidrigkeit begründet.\nAnstatt individueller Amtspflichtverletzungen werden Organisationsfehler\nvorausgesetzt (Jost Gross, a.a.O., S. 256 ff., 268, 280 f.; vgl. zur Unterlassung\nstaatlicher Aufsicht als Aspekt der Organisationshaftung: S. 275 ff.). Worin\ndie Fehlorganisation bestanden haben soll, wird vom Beschwerdeführer\nnicht näher ausgeführt, er begnügt sich mit vagen Andeutungen. Der\neinzige behauptete Organisationsmangel, nämlich, dass die Herren R. und\nQ. gleichzeitig Kreditnehmer und Vertreter im «Comité» des Z. gewesen\nseien, erweist sich für das vorliegende Schadenersatzgesuch und die\nVerweigerung des Kredits als unerheblich und ist zudem nicht belegt worden\n(vgl. auch E. 4b/cc). Auch der Vorwurf der Korruption, das Vorhandensein\nvon Korruptionstatbeständen, ist nicht näher ausgeführt und in keiner Weise\nglaubhaft gemacht worden. Erst recht wurde im Übrigen nicht vorgebracht,\ninwiefern eine allfällige Fehlorganisation bzw. Korruption im Sinne der\nKausalität schliesslich zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten\nSchaden ge­führt haben soll.\nAuch der Hinweis auf die Konzernhaftung kann dem Beschwerdeführer nicht\nweiterhelfen. Die Konzernhaftung - welche ebenfalls eine Erscheinungsform\nder Vertrauenshaftung darstellt - kann zwar grundsätzlich auch im Verhältnis\nzum Staat zur Anwendung kommen, dies allerdings nur im Bereich des dem\nZivilrecht unterstehenden gewerblichen Handelns des Staates (Art. 61 Abs. 2\nOR), nicht jedoch im Rahmen der Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz\n(Wiegand/Wichtermann, a.a.O., S. 13 f.). Wollte sich der Beschwerdeführer auf\ndie Konzernhaftung berufen, müsste er den zivilrechtlichen Weg begehen.\nh. Nachdem es im vorliegenden Fall an einer rechtswidrigen Handlung\nmangelt, erübrigt sich die Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen\nder Kausalität und des Schadens. Es kann jedoch angemerkt werden, dass\nauch die Adäquanz zwischen den verschiedenen vorgeworfenen angeblichen\nPflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schaden, nämlich den\nVerlusten aus dem Konkurs der Y., äusserst fraglich wäre.\n5. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Beweismittel angeboten, namentlich\nZeugeneinvernahmen von Botschafter T., den beiden Vertretern der A.\nim «Conseil», der Assistentin des Generalsekretärs usw. In der Replik\n(…) stellt der Beschwerdeführer sodann den formellen Beweisantrag,\nsämtliche Kreditvergabeunterlagen des Z. der Jahre 1999 und 2000 seien\nzu edieren und allenfalls seien «weitere Unterlagen seitens der O. AG und\nihre Tochtergesellschaften zu fordern». Ebenfalls wurde (vgl. auch Anträge\nauf vorsorgliche Massnahmen) verlangt, dass - wo in den Verfahrensakten\nnur Kopien vorhanden waren - die Originalunterlagen zu edieren seien.\nDer Beschwerdeführer stellt ebenfalls verschiedene Anträge auf Erlass\nvorsorglicher Massnahmen, so die Erwirkung der Herausgabe von\nOriginalunterlagen bei DEZA, Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), der\nSchweizerischen Botschaft in B. und beim Fonds Z. Weiter verlangt der\nBeschwerdeführer die Einstellung jeglicher Zahlungen an den Z. durch die\nEidgenossenschaft, die allgemeine Untersuchung der Mittelverwendung\ndes Z. an der A. und der Schweiz sowie diejenige der DEZA zugunsten des\nZ. Mit Eingabe vom 2. Februar 2005 lässt der Beschwerdeführer die folgenden\n\n"}