{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-78--_2005-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007076.pdf?ID=150007076", "Checksum": "cb669b3ec1dc705989a21cfcceda3fbe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:01", "Checksum": "1dc77b56c9533611df43e24dcb39803a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r\n\n 14\nerscheint folglich als mit dem Vertrag vereinbar. Der Beschwerdeführer\nvermag nicht nachzuweisen oder zumindest plausibel zu erläutern, dass der\nKredit aus einem ungültigen Grund gekündigt wurde. Die Vertragskonformität\nder Kündigung muss ohnehin nicht abschliessend geprüft werden, da auch\neine vertragswidrige frühzeitige Rückforderung eines gewährten Kredits\nund die darauf folgende Betreibung noch keine Widerrechtlichkeit im\nhaftpflichtrechtlichen Sinne begründen würde. Eine Amtspflichtverletzung hat\nder Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht und\neine solche ist auch nicht ersichtlich.\ne. Als weitere verletzte Schutznorm nennt der Beschwerdeführer eine\nBestimmung des Abkommens vom 26. Juni 1962 über den Handelsverkehr,\nden Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik A., in welcher es um die\nEntschädigungspflicht von Eingriffen in Eigentum und Besitz von Angehörigen\nder Vertragsparteien geht. Wie gesagt (E. 4a/aa), wurde vorliegend nicht in\nsolche absolut geschützte Rechtsgüter eingegriffen. Abgesehen davon gilt\nfür die Haftung der Schweiz für den angeblichen Schaden eines Schweizers\nohnehin die (weitergehende) schweizerische Rechtsordnung, die genannte\nNorm braucht nicht herangezogen zu werden.\nf. Der Beschwerdeführer sieht sich in seiner Ehre und seiner Persönlichkeit\nverletzt, da der «Secrétaire Exécutif» des Z. ehrverletzende und\nruf­schädigende Äusserungen gemacht und dem Beschwerdeführer\nVermögensdelikte vorgeworfen habe. Abgesehen davon, dass diese\nBehauptungen nicht belegt sind, haftet die Schweiz ohnehin nicht für\nHandlungen solcher Art der nichtschweizerischen Vertreter des Z. Diese\nehrverletzenden Äusserungen stehen in keinerlei Zusammenhang mit einer\nöffentlichen und erst recht nicht einer amtlichen Aufgabe der Schweiz\n(oben E. 2b). Diese Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen stehen zudem\noffensichtlich nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem geltend\ngemachten Schaden.\nDie vom Beschwerdeführer gegenüber dem Z. bzw. dessen Organen und\nVertretern erhobenen Vorwürfe erweisen sich insgesamt als nicht begründet,\ndiese haben sich keine widerrechtlichen Handlungen bzw. Pflichtverletzungen\nzu Schulden kommen lassen.\ng. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Aufsichtspflicht durch\ndie DEZA sowie «Struktur-, Design- und Organisationsfehler» beim Z. Eine\nVerletzung der Sorgfaltspflicht durch die DEZA bei der Ausübung der Aufsicht\n(vgl. Jost Gross, a.a.O., S. 277) ist vom Beschwerdeführer jedoch weder\nnachgewiesen noch (auch nur annähernd) glaubhaft gemacht und nicht\nersichtlich. Dass es bezüglich der Nichtauszahlung des zweiten bzw. der\nRückforderung des ersten Kredits zu keinen konkreten Pflichtverletzungen\ndes Z. bzw. speziell der Schweizer Delegierten gekommen ist, wurde bereits\ndargetan. Damit ist (mangels konkreter Vorhalte) ebenfalls nicht zu sehen,\ninwiefern die DEZA ihre Aufsichtspflicht verletzt haben sollte. Es kann\noffen gelassen werden, ob der DEZA überhaupt eine «Aufsichtsfunktion»\ngegenüber dem - gewerblich tätigen - Z. als Organisation zukommt und\n- falls ja - welchen Umfangs diese wäre. Der Beschwerdeführer scheint\nauf das Institut der «Organisationshaftung» zu verweisen, bei welchem\nes um die Haftung aufgrund mangelnder Organisation, Betriebsabläufe,\n\n"}