{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-78--_2005-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007076.pdf?ID=150007076", "Checksum": "cb669b3ec1dc705989a21cfcceda3fbe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:01", "Checksum": "1dc77b56c9533611df43e24dcb39803a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r\n\n 13\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorgänge rund um die\nKaufangebote der E. sowie des (fiktiven) amerikanischen Interessenten\nweitgehend im Dunkeln geblieben sind. Vorliegend allein relevant ist\njedoch, dass die Y. die im Schreiben vom 12. Oktober 1999 festgelegten vier\nBedingungen nicht alle erfüllt hat und somit dieses Schreiben nicht als\nVertrauensgrundlage angesehen werden konnte, die einen Anspruch des\nBeschwerdeführers auf Auszahlung des Kredits begründet hätte (vgl. auch\noben E. 4a/bb). Namentlich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,\ndarzulegen, dass von Seiten des Z. aktiv die Erfüllung der genannten\nBedingungen verhindert worden wäre. Die geltend gemachten Fälschungen\ndes Restrukturierungsplanes sind nicht annähernd belegt, ja nicht einmal\nglaubhaft gemacht. Ebenso wurden im Zusammenhang mit der «Vereitelung»\ndes Kaufsangebots keine anderweitigen rechtswidrigen Handlungen im\nhaftungsrechtlichen Sinne aufgezeigt.\nc. Die Tatsache, dass der Zusatzkredit nicht ausbezahlt worden ist, beruhte\nnach dem Gesagten auf der Tatsache, dass die vier aufgestellten Bedingungen\nvon der Y. nicht erfüllt wurden. Der Beschwerdeführer beschwert sich\ndarüber, dass die Bedingungen «aus heiterem Himmel» gekommen seien und\nvorher nicht abgemacht gewesen seien. Zudem seien die vier (besonders die\nvierte) Bedingungen, rechtswidrig gewesen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben\nE. 4a/bb), stand es dem Fonds Z. im Rahmen seines recht grossen Ermessens\nfrei, für die Gewährung eines neuen Kredits Bedingungen aufzustellen,\nz. B. die Rückzahlungsfristen des älteren Kredits vorzuverlegen. Selbst eine\nallfällige Unangemessenheit der Auflagen vermöchte keine Rechtswidrigkeit\nim haftungsrechtlichen Sinne zu begründen, nötig wäre ein qualifizierter\nErmessensfehler (Ermessensmissbrauch oder -über­schreitung) oder eine\nandere Rechtswidrigkeit bzw. Amtspflichtverletzung (E. 4a/bb); solches\nist vorliegend allerdings nicht zu sehen. Im Übrigen ist - im Hinblick auf\ndie Angemessenheit - festzustellen, dass es nicht weiter ungewöhnlich ist,\neine Kreditzusage an bestimmte, vom Kreditgeber diktierte Bedingungen\nzu knüpfen. Ebenso wären die neuen Modalitäten betreffend den ersten\nKredit einzig im Falle des Abschlusses eines neuen Kreditvertrages zur\nAnwendung gelangt und wurden somit nicht aufgezwungen. Angesichts der\nproblematischen finanziellen Lage der Y. ist es überdies nachvollziehbar, dass\nder Zusatzkredit nur unter strengen Auflagen gewährt werden sollte.\nd. Der Beschwerdeführer ist sodann der Meinung, dass der Z. den ersten\nKredit zu Unrecht bzw. vertragswidrig gekündigt habe. Nachdem die Y. selbst\nim Schreiben vom 5. November 1999 (…) die Nichterfüllung der Bedingungen\nfür den Zusatzkredit festgestellt hatte, forderte der Z. diese zur Rückzahlung\ndes ersten Kredits entsprechend einem «tableau d’amortisse­ment» auf. Laut\nSchreiben des Z. vom 24. Januar 1999 [recte: 2000] habe die Y. sich treuwidrig\nverhalten und mehrmals mit zweifelhaften Mitteln versucht, auf den Z. Druck\nauszuüben. Als Konsequenz habe der Z. (unter anderem) beschlossen, dass\ndie nötigen Massnahmen zu ergreifen seien, um die sofortige Rückzahlung\nder ausbezahlten Beträge des ersten Kredits zu erreichen (…). Es ist davon\nauszugehen (…), dass der erste Kredit vorzeitig zurückgefordert wurde,\nweil die Y. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war.\nDer erste Kreditvertrag enthält verschiedene Tatbestände, welche den Z.\nzur vorzeitigen Kündigung ermächtigen (siehe S. 4 Kreditvertrag, […], z. B.\nNichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag usw.). Die Rückforderung\n\n"}