{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-78--_2005-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007076.pdf?ID=150007076", "Checksum": "cb669b3ec1dc705989a21cfcceda3fbe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:01", "Checksum": "1dc77b56c9533611df43e24dcb39803a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r\n\n 12\nBedingungen abhängig gemacht war, stellt auch der Beschwerdeführer nicht\n(mehr) in Abrede (…). Eine Zusicherung bzw. Auskunft kann jedoch (…) nur\nVertrauensgrundlage bilden, wenn sie vorbehaltlos abgegeben worden ist.\ncc. Die Kreditgutsprache, welche wie vorliegend noch von einer - von Seiten\ndes Kreditnehmers zu erfüllenden - Voraussetzung abhängt, könnte höchstens\ndann eine Vertrauensgrundlage bilden, wenn die aufgestellten Bedingungen\nerfüllt worden wären. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend,\ndie Y. habe die fraglichen vier Bedingungen durchaus erfüllt gehabt. Diese\nDarstellung ist aber bereits aufgrund des Schreibens der Y. vom 5. November\n1999 an den Z. in Zweifel zu ziehen, worin die Y. mit Bezugnahme auf das\nSchreiben vom 12. Oktober bedauert, die darin erwähnten Bedingungen 1\nund 4 nicht erfüllen zu können und dem Z. deshalb neue Modalitäten für\neinen Kredit an die Y. vorschlägt (…). Dass dieser Brief, wenn auch von ihm\nunterschrieben, nicht vom Beschwerdeführer selbst aufgesetzt worden sei\nund dass es sich bloss um einen Entwurf gehandelt habe, welcher gar nicht an\nden Z. hätte gelangen sollen (…), ändert nichts daran, dass es sich um eine dem\nBeschwerdeführer zuzurechnende Erklärung handelt, welche wie gesagt mit\nseiner späteren Behauptung in der Beschwer­de in Widerspruch steht.\nIm Übrigen halten auch die Erläuterungen, mit denen der Beschwerdeführer\ndie Erfüllung der Auflagen nachweisen möchte, einer näheren Überprüfung\nnicht stand: Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe ein Kaufangebot\nüber z A.-Francs für die Plantage G. vorgelegen (…), womit Bedingung Nr. 1\nerfüllt gewesen sei. Der Kaufspreis von z A.-Francs lag jedoch weit unter dem\nim Restrukturierungsplan vorgesehenen Erlös für die Plantage von x A.-Francs,\nwomit wiederum Bedingung Nr. 3, die Einhaltung des Restrukturierungsplans,\nnicht eingehalten wurde (…). Dass der Restrukturierungsplan auf einem\nVerkaufswert von x A.-Francs für die fragliche Plantage basierte, ergibt sich\nim Übrigen aus beiden der HRK vorliegenden Versionen dieses Plans (…);\nder Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Restrukturierungsplan\ninklusive Begleitschreiben in seinem Namen (…) gefälscht worden sei, braucht\ndeshalb nicht weiter nachgegangen zu werden. Ebenfalls nicht erheblich\nist der Umstand, dass nicht die Y. selbst den Restrukturierungsplan erstellt,\nsondern nur die zu berücksichtigenden Zahlen geliefert habe. Immerhin hat\nder Beschwerdeführer sich offenbar mit dem («richtigen») fertig gestellten\nPlan einverstanden erklärt; ebenso scheint der Wert von x A.-Francs für die\nPlantage wenigstens zu einem bestimmten Zeitpunkt auch tatsächlich korrekt\ngewesen zu sein (…).\nNachdem das Kaufangebot über z A.-Francs dem Restrukturierungsplan\nohnehin nicht genügte, muss auch dem Vorwurf des Beschwerdeführers\nnicht nachgegangen werden, dass Vertreter des Z. (namentlich der\n«Secrétaire Exécutif» sowie die Herren R. und Q., Mitglieder des «Comité»)\ndie Verkaufsverhandlungen mit der E. «vereitelt» hätten, indem sie\nvorgegeben hätten, es bestehe ein fiktives Angebot eines amerikanischen\nInteressenten über (…) Dollar (ungefähr x A.-Francs; …). Eine ganz andere -\nvom Beschwerdeführer allerdings bestrittene - Erklärung dazu, weswegen der\nVerkauf an die E. nicht zustande gekommen ist, ergibt sich im Übrigen aus dem\nSchreiben des Beschwerdeführers vom 5. November 1999 an den Z. (…).\n\n"}