{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-78--_2005-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007076.pdf?ID=150007076", "Checksum": "cb669b3ec1dc705989a21cfcceda3fbe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:01", "Checksum": "1dc77b56c9533611df43e24dcb39803a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r\n\n 11\nauf finanzielle Unterstützung entstehen kann. Den Vollzugsorganen des Z.\nkommt bei der Umschreibung der Anforderungen an die Kreditgewährung ein\nentsprechend grosser Ermessensspielraum zu.\nb. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf den Vertrauensschutz\nnamentlich geltend, der Zusatzkredit sei ihm zugesichert worden. Er erwähnt\nÄusserungen des Schweizer Botschafters und «Kreditzusagen» des Fonds\nZ., wobei damit namentlich die beiden Schreiben des Z. an die Y. vom\n3. September und 12. Oktober 1999 (…) angesprochen zu sein scheinen.\naa. Der Beschwerdeführer behauptet, T., der Schweizer Botschafter in der\nA., - ebenfalls Mitglied des «Conseil» des Z. - habe die Auszahlung des Kredits\nfest zugesagt. Die Aussagen und Erklärungen des Schweizer Botschafters\nseien auch als Bürgschaftserklärung bzw. Garantieerklärungen zu werten.\nIn den der Rekurskommission bekannten Unterlagen ist keine schriftliche\nÄusserung des Botschafters zu finden, die als Zusicherung anzusehen wäre.\nDas Schreiben von Botschafter T. an die Bank (…) vom 17. September 1999\nenthält lediglich die Bestätigung an diese, dass das Kreditbegehren der Y.\ngeprüft werde, sowie die Präzisierung, dass die Chancen einer Gutsprache gut\nstünden und die Summe unter gewissen Bedingungen ausbezahlt werde (…).\nVon einer Zusicherung kann offensichtlich keine Rede sein, erst recht nicht\nvon einer Bürgschafts- bzw. Garantieerklärung.\nAn der Verhandlung vom 28. Februar 2005 beruft sich der Beschwerdeführer\nzusätzlich auf eine mündliche Zusage, welche Anfang Oktober 1999 (zwischen\nden beiden Schreiben des Z. vom 3. September und vom 12. Oktober 1999)\ngemacht worden sei. Der Botschafter habe ihm gegenüber versichert,\ndass der Zusatzkredit «sowieso kommen werde» und habe deswegen die\nsofortige Auszahlung von (…) Dollar durch die Bank veranlasst (…). Diese\nZusicherung ist jedoch nicht nachgewiesen. Zudem war die Äusserung\nwie sie der Beschwerdeführer behauptet zu vage und zu wenig bestimmt,\num eine Vertrauensbasis zu bilden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 669). Dass der\nBotschafter zugesichert habe, der Kredit werde bedingungslos zur Auszahlung\nkommen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenfalls hätte\nder Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Auskunft (insofern als der\nBotschafter überhaupt einen Kredit ohne Bedingungen zugesichert hätte)\nerkennen können. Nachdem er das erste Schreiben des «Comité» des Fonds\nZ. vom 9. September 1999 zum fraglichen Zeitpunkt bereits erhalten hatte,\nwusste er, dass der Kredit noch unter gewissen Vorbehalten, namentlich\nder Zustimmung des «Conseil», stand. Ebenso ist die Zuständigkeit des\nBotschafters, als einzelnes Mitglied des entscheidbefugten «Conseil» des Z.\nsolche Zusicherungen verbindlich abgeben zu dürfen, in Zweifel zu ziehen.\nbb. Die Schreiben des «Comité technique» des Z. vom 3. September 1999\nbzw. des «Conseil» vom 12. Oktober 1999 an die Y. enthalten beide die (klar\nformulierte) Information, dass der Kredit bewilligt werden könne, aber unter\nverschiedenen Vorbehalten stehe. Das erste Schreiben kann schon deswegen\nnicht als Zusicherung des Kredits gelten, weil noch die Zustimmung des\n«Conseil» ausstehend war; zudem war noch eine weitere Bedingung aufgestellt.\nIm zweiten Schreiben - diesmal des «Conseil» des Z. - vom 12. Oktober 1999\nwird die Auszahlung des Kredits an vier Bedingungen geknüpft (Aufzählung\nsiehe oben E. 4). Dass die Kreditgutsprache von der Erfüllung gewisser\n\n"}