{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-78--_2005-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007076.pdf?ID=150007076", "Checksum": "cb669b3ec1dc705989a21cfcceda3fbe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:01", "Checksum": "1dc77b56c9533611df43e24dcb39803a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r\n\n 10\n4. Engagement signé par vous de respecter le nouvel échéancier de\nremboursement de la dette au Fonds Z. de x A.-Francs plus intérêts, ramené à\n10 mois avec extension de la période de différé de 12 à 17 mois.\nÜber die Erfüllung dieser Bedingungen kam es zu Differenzen zwischen\nder Y. und dem Fonds Z. und der zweite Kredit kam nicht zur Auszahlung.\nEbenfalls verlangte der Z. die Rückzahlung des ersten Kredites. Nach Angaben\ndes Beschwerdeführers musste die Y. im Jahre 2000 ihre Geschäftstätigkeit\neinstellen (…).\nZur Begründung seines Schadenersatzbegehrens bzw. der Widerrechtlichkeit\nberuft sich der Beschwerdeführer auf zahlreiche Grundlagen, zu welchen im\nFolgenden Stellung zu nehmen ist.\na.aa. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schaden, nämlich seine\nVermögenseinbusse aufgrund des Konkurses der Firma Y., ist offensichtlich ein\nVermögensschaden im Rechtssinne. Die Ausführungen des Beschwerdeführers,\nwonach auch absolute Rechtsgüter verletzt worden seien, sind nicht stichhaltig.\nEine Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes liegt nur vor, wenn\nmit dem vorgeworfenen Verhalten in das fragliche Rechtsgut (z. B. beim\nEigentum die Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung der Sache) eingegriffen\nwird (vgl. Vito Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002,\nN. 129). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche Handlungen in\nsolcher Weise direkt in sein Eigentum bzw. in seine Mitgliedschaftsrechte\neingegriffen hätten. Er macht geltend, er habe durch die Kreditzusage (…)\nund «Forderungen bzw. Weisungen der Antragsgegnerin» den Verlust seines\nEigentums sowie der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft erlitten (…). Von\neinem Verhalten, das als Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers\noder dessen Mitgliedschaftsrechte angesehen werden kann, ist nicht die\nRede. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass der\nBeschwerdeführer sein Eigentum in der Schweiz veräusserte, um der Y. unter\ndie Arme zu greifen, ein Eingriff des Fonds Z. in sein Eigentum darstellen\nsollte.\nbb. Bei Vermögensschäden ergibt sich die Widerrechtlichkeit aus einer\nSchutznormverletzung (…). Diesbezüglich ist das Folgende vorauszuschicken:\nWenn sich auch vorliegend bisweilen Fragen der Angemessenheit im Umgang\nder Verantwortlichen des Fonds Z. mit dem Beschwerdeführer und der Y.\nstellen mögen, muss für das Staatshaftungsrecht im Auge behalten werden,\ndass (abgesehen davon, dass nur amtliche Tätigkeiten erfasst werden, E. 2b/bb)\nWiderrechtlichkeit vorausgesetzt wird und unangemessenes Handeln der\nBundesorgane ohne qualifizierende Umstände wie die Verletzung einer\nAmtspflicht, Ermessensmissbrauch oder -überschreitung oder die Verletzung\nabgegebener Zusicherungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben\ndiese Widerrechtlichkeit gerade nicht zu begründen vermag. Hauptsächlich\ngeht es beim vorliegenden Schadenersatzgesuch um die Nichtauszahlung\neines Kredits. Ein rechtswidriges Verhalten kann bei der Verweigerung eines\nKredits von vornherein nur dann in Betracht kommen, wenn auf den Kredit\nein Rechtsanspruch besteht. Dies ist vorliegend indes offensichtlich nicht\nder Fall (…). Die Organisation der Entwicklungszusammenarbeit über die\nVergabe von Finanzbeihilfen schliesst von vorneherein aus, dass ein Anspruch\n\n"}