{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-78--_2005-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007076.pdf?ID=150007076", "Checksum": "cb669b3ec1dc705989a21cfcceda3fbe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:01", "Checksum": "1dc77b56c9533611df43e24dcb39803a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r\n\n 8\n(Subventionen) für Projekte zur Entwicklungsunterstützung in der Republik\nA. gewährt (…), begibt man sich betreffend den Vollzug der genannten\nöffentlichen Aufgabe in einen Bereich, wo nicht mehr von einer amtlichen\nTätigkeit die Rede sein kann. Die Ausführung der vorliegenden, grundsätzlich\nöffentlichen Aufgabe über das durch Staatsvertrag eingesetzte bilaterale Organ\ndes Fonds Z. ist entsprechend als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Die\nVermittlung von Finanzbeihilfen an Private, die Vergabe von Krediten bzw.\nSubventionen in der A., kann nicht als wesensmässige öffentlich-rechtliche\nAufgabe oder wesentliche Staatsaufgabe der Eidgenossenschaft angesehen\nwerden (vgl. oben E. 2a/cc; Jost Gross, a.a.O., S. 118, 134 f.).\nDie Gründung des Fonds Z. und die finanzielle Beteiligung der Schweiz daran\nist vergleichbar mit den Situationen, in welchen von Privaten ausgeführte\nAufgaben vom Staat subventioniert werden (oben E. 2a/bb), die Privaten\naber in der Ausübung ihrer Tätigkeit autonom bleiben. Ähnlich wie im Fall\nder Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung (BGE 107 Ib 6 f. E. 1),\nwurde der Z. von der Schweiz und der A. zusammen gegründet, um Letztere\nin wirtschaftlicher und sozialer Hilfe zu unterstützen und zu fördern. Dazu\nwurde dem Fonds in gewisser Weise ein «Bundesbeitrag» zugewendet (dies\nindirekt über den Schuldenerlass gegenüber der A. und der Errichtung\ndes Gegenwertfonds). Die Schweiz hat am Fonds kein weiteres Interesse\nausser der staatsvertragskonformen Verwendung des Grundkapitals des\nZ., welches grundsätzlich nicht angegriffen werden soll (…). Entsprechend\nhaben die Vertragsstaaten nur allgemeine Informationsrechte, aber keine\nEinflussmöglichkeiten (insbesondere keine Weisungsrechte) hinsichtlich\ndes Vollzugs der Aufgaben des Z., namentlich der zu unterstützenden\nProjekte. Bezeichnend ist auch, dass der Z. keiner direkten Aufsicht unterstellt\nwurde (die DEZA ernennt hauptsächlich die Vertreter der Schweiz in den\nOrganen) und dass die Ziele des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit\nbeider Vertragsparteien erreicht und Streitigkeiten auf diplomatischem\nWeg, nötigenfalls durch ein Schiedsgericht, gelöst werden sollen. Im\nZusammenhang mit den Kreditvergaben kommt demnach Vertragsrecht\nzur Anwendung; die Frage der Erfüllung der Vertragsbedingungen ist primär\nzivilrechtlicher Natur. Dies spricht für eine zivilrechtliche Konstruktion und\nder Schluss, dass die Tätigkeit des Fonds Z. - die Gewährung von finanziellen\nBeihilfen - eine gewerbliche Tätigkeit darstellt und nicht dem Geltungsbereich\ndes Verantwortlichkeitsgesetzes untersteht, ist auch aufgrund dieser\nÜberlegungen folgerichtig. Die Frage, ob der Z. als Organisation im Sinne\nvon Art. 19 VG zu gelten hat, ist dadurch nicht mehr von Relevanz.\ncc. Neben dem Verhalten des Fonds Z. und dessen Organen steht auch jenes\nder schweizerischen Vertreter in den Organen des Fonds und jenes der\nDEZA zur Diskussion. Das EFD hält wie bemerkt dafür, dass zwar nicht der Z.\nan sich, aber die von der Eidgenossenschaft in dessen Organe delegierten\nBundesbediensteten sowie die DEZA dem Verantwortlichkeitsgesetz\nunterstehen.\nBei der DEZA handelt es sich um eine Einheit der Bundesverwaltung, ihre\nHandlungen bzw. diejenigen der im DEZA tätigen Personen unterstehen\ngemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. e VG offensichtlich dem Geltungsbereich des Gesetzes\n(vgl. E. 2a). Die Vertreter der Schweiz in den Organen des Z. wurden jeweils\nvon der DEZA ernannt. Einer der Schweizer Vertreter im «Conseil» war\nder Schweizer Botschafter in B.; er gehört grundsätzlich zur Kategorie\n\n"}