{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-78--_2005-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007076.pdf?ID=150007076", "Checksum": "cb669b3ec1dc705989a21cfcceda3fbe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:01", "Checksum": "1dc77b56c9533611df43e24dcb39803a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r\n\n 7\nDas EFD ist der Meinung, der Fonds Z. unterstehe nicht dem\nVerantwortlichkeitsgesetz des Bundes. Hingegen sei das Verhalten der von\nder Eidgenossenschaft in die Organe des Z. delegierten Bundesbediensteten\nim Sinne von Art. 1 Abs. 1 VG auf seine Rechtswidrigkeit hin zu untersuchen.\nDer Beschwerdeführer hingegen, welcher sein Schadenersatzbegehren beim\nEFD gestellt und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gesuchsgegner\nangesehen hat, geht davon aus, dass der Z. dem Geltungsbereich des\nVerantwortlichkeitsgesetzes untersteht, dieser aber nicht als Organisation\nim Sinne von Art. 19 VG anzusehen, sondern zur Bundesverwaltung zu zählen\nist.\naa. Die Bundesverwaltung umfasst die Departemente, die Bundeskanzlei\nund die dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Massgabe\nihrer Organisationserlasse (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Regierungs- und\nVerwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG], SR\n172.010). Dass der Z. nicht der Bundesverwaltung in diesem Sinne\nangehört, ist offensichtlich (vgl. Anhang der Regierungs- und\nVerwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV], SR\n172.010.1). Die Angabe des Beschwerdeführers (mit Beweisofferte), der Z.\nund die Schweizer Botschaft teilten sich in B. dieselben Räumlichkeiten und\nseien organisatorisch und administrativ miteinander verquickt, vermag\ndaran nichts zu ändern und muss deswegen auch nicht verifiziert werden.\nIn Betracht kommt somit nur das Vorliegen einer Organisation im Sinne von\nArt. 19 VG.\nbb. Vorab zu klären ist die im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich\ndes Verantwortlichkeitsgesetzes grundsätzliche Frage, ob eine dem\nVerantwortlichkeitsrecht des Staates unterstehende öffentlich-rechtliche,\namtliche Tätigkeit oder eine der privatrechtlichen Haftung zugehörige\ngewerbliche Verrichtung vorliegt (E. 2a/cc). Die vorliegend thematisierte\nEntwicklungsunterstützung des Bundes über den Gegenwertfonds\nberuht auf dem Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale\nEntwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0). Bei der\nAbgrenzung der amtlichen von gewerblichen Tätigkeiten ist nach dem\nGesagten zu untersuchen, ob diese eine wesentliche Staatsaufgabe darstellt\noder nicht (E. 2a/cc). Zu diesem Zweck ist vorerst darauf abzustellen,\nob eine verfassungsrechtliche Grundlage für diese Aufgabe besteht.\nDies ist, obwohl keine explizite Verfassungsgrundlage besteht, für die\ninternationale Entwicklungszusammenarbeit klar zu bejahen (vgl. dazu\nBotschaft zu diesem Bundesgesetz in BBl 1973 I 895 ff.). Laut genanntem\nGesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit sollen\nEntwicklungsländer unterstützt werden im Bestreben, die Lebensbedingungen\nihrer Bevölkerung zu verbessern (Art. 5 Abs. 1). Als mögliche Form der\nEntwicklungszusammenarbeit wird insbesondere die Finanzhilfe genannt\n(Art. 6 Abs. 1 Bst. b Abs. 2). Beim Vollzug nennt das Gesetz ausdrücklich die\nMöglichkeit der Unterstützung privater Bestrebungen und Institutionen\n(Art. 11; vgl. auch BBl 1973 I 916 f.). Eine öffentliche Aufgabe ist also\ngrundsätzlich im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit\nfraglos gegeben.\nHingegen kann diese öffentliche Aufgabe der Entwicklungszusammenarbeit\nin verschiedener Art und Weise ausgeführt werden. Wird wie vorliegend\ndas Mittel der Finanzhilfe gewählt, indem der Fonds Z. Kredite und Beiträge\n\n"}