{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-78--_2005-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007076.pdf?ID=150007076", "Checksum": "cb669b3ec1dc705989a21cfcceda3fbe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:01", "Checksum": "1dc77b56c9533611df43e24dcb39803a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r\n\n 6\nKoordinationsnorm von Art. 61 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März\n1911 (OR, SR 220) an, wonach das öffentliche Verantwortlichkeitsrecht nur\nbei Schädigung in Erfüllung amtlicher Aufgaben zur Anwendung kommt,\ngewerbliche Verrichtungen von öffentlich-rechtlichen Angestellten nach Art. 61\nAbs. 2 OR hingegen die privatrechtliche Haftung auslösen (vgl. Jost Gross,\nSchweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 113 ff.; Wolfgang\nWiegand/Jürg Wichtermann, Zur Haftung für privatisierte Staatsbetriebe, recht\n1999, S. 9 f.).\nIn Anlehnung an die aktuelle bundesgerichtliche Praxis ist bei der\nProblematik der Abgrenzung zwischen amtlicher bzw. nicht-gewerblicher und\ngewerblicher Tätigkeit von der Beantwortung der Frage auszugehen, ob die zu\nerfüllende Aufgabe zum Kernbestand des staatlichen Funktionsbereiches\ngehört. Für die Zuordnung zu einer amtlichen Verrichtung ist demnach\nmassgebend, ob es sich um eine wesentliche Staatsaufgabe handelt. In\nder Leistungsverwaltung wird insbesondere die Aufgabenerfüllung im\nBereich der Daseinsvorsorge als amtliche Tätigkeit erachtet, als gewerbliche\ndagegen der Betrieb solcher Einrichtungen, die dem Staat nicht als\nunausweichliche Aufgabe zugewiesen sind bzw. bei denen ein entsprechendes\nAuswahlermessen besteht (Jost Gross, a.a.O., S. 118; vgl. auch Moor, a.a.O.,\nS. 707, je mit Hinweisen). Eine amtliche Verrichtung liegt vor bei einer\nwesensmässig staatlichen Aufgabenerfüllung. Es ist zu prüfen, ob die staatliche\nAufgabenerfüllung im Ermessen des Gemeinwesens steht, oder ob es dazu\nverpflichtet ist. Freiwillige Aufgaben bzw. solche im Auswahlermessen\nsind vermutungsweise als gewerblich im haftungsrechtlichen Sinne\nzu qualifizieren (Jost Gross, a.a.O., S. 116, 135 f.). Das Kriterium der\n«Hoheitlichkeit» des staatlichen Handelns sollte hingegen nur in Grenzfällen\nzur Abgrenzung herbeigezogen werden (Jost Gross, a.a.O., S. 118 f., 135 f.; vgl.\nauch Moor, a.a.O., S. 707 f.).\nb. Der Fonds Z. ist im Jahre 1994 durch einen Staatsvertrag zwischen den\nRegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik A.\n(…) gegründet worden und hat seinen Sitz in B. Der Staatsvertrag hat die\nUnterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der A. zum\nZiel und enthält Entschuldungsmassnahmen (…), wobei die Schuldentilgung\nvon der Errichtung eines Gegenwertfonds Z. abhängig gemacht wurde,\nwelcher der Finanzierung von Entwicklungsprojekten dienen sollte. Ein Teil\ndes von der Schweiz erlassenen Betrags hatte die A. im Gegenzug in diesen\nFonds einzuzahlen; die entsprechende Summe bildete das Kapital des Z. (…).\nAls Organe des Z. eingesetzt wurden der «Conseil», bestehend aus je zwei\nVertretern jeder Vertragspartei, und das «Comité technique tripartite» mit drei\nVertretern lokaler Hilfswerke und je drei Vertretern der Vertragsstaaten (…).\nDie Vertragsstaaten verpflichteten sich zur Zusammenarbeit, um die Erfüllung\nder Ziele des Staatsvertrags sicherzustellen (…). Streitigkeiten unter den\nParteien bezüglich des Staatsvertrags sollen auf diplomatischem Weg gelöst\nwerden, nötigenfalls durch ein Schiedsgericht (…). Im «Protocole d’application»\nim Anhang des Staatsvertrags wurde der «Conseil» unter die politische\nAutorität beider Vertragsparteien gestellt. Für Entscheide im «Conseil» gilt\ndie Regel des Konsenses. Der «Conseil» hat den Vertragsparteien jährlich\nRechenschaft abzulegen über die Tätigkeiten des Fonds. Die Vertragsparteien\nkönnen überdies jederzeit über einen bestimmten Punkt vom «Conseil»\nRechenschaft verlangen.\n\n"}