{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-69-78--_2005-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007076.pdf?ID=150007076", "Checksum": "cb669b3ec1dc705989a21cfcceda3fbe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.78 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 18.03.2005 JAAC 69.78 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:01", "Checksum": "1dc77b56c9533611df43e24dcb39803a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 18.03.2005 JAAC 69.78 \r\n\n 4\nerfülle seine Aufgabe einzig in der Republik A. und allein in deren Interessen.\nDer Z. unterstehe nicht dem schweizerischen Verantwortlichkeitsgesetz\nvom 14. März 1958 (VG, SR 170.32). Somit könne es sich auch nicht um eine\nOrganisation im Sinne von Art. 19 VG handeln, weswegen eine Überweisung\ndes Gesuchs an den Z. nicht zur Debatte stehe. Zu prüfen sei das Verhalten\nder DEZA sowie der von der Schweiz in die Organe des Z. delegierten\nBundesbediensteten. Der «Conseil» und die schweizerischen Vertreter hätten\nihre Aufgaben richtig erfüllt. Eine Schutznormverletzung sei nicht ersichtlich.\nVon einer Verletzung der Aufsichtspflichten der DEZA könne ebenfalls keine\nRede sein, da der «Conseil» und das «Comité tripartite» des Z. gar nicht unter\nderen Aufsicht stünden. Es fehle somit an der Rechtswidrigkeit und die\nPrüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen erübrige sich.\nE. Gegen die Verfügung des EFD vom 24. März 2004 lässt X.\n(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Mai 2004 bei der Eidgenössischen\nRekurskommission für die Staatshaftung (HRK, Rekurskommission)\nBeschwerde führen mit dem Antrag, die Schweizerische Eidgenossenschaft\nsei zur Zahlung von Fr. (…) an den Beschwerdeführer, gegen Abtretung\nseines allfälligen Anteils am Liquidationserlös der Y., zu verurteilen.\nEventuell sei sie zur Bezahlung von Fr. (…) zu verpflichten, subeventuell\nsei die Sache mit Instruktionen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur\nBegründung wird in Ergänzung zum Gesuch vom 20. Januar 2003 und unter\nAnrufung ver­schiedener Haftungsgrundlagen insbesondere vorgebracht,\ndie Auszahlung des Zusatzkredits sei der Y. fest zugesagt worden, unter\nanderem durch T., den Schweizer Botschafter in A, welcher Mitglied des\n«Conseil» des Z. war. Die Schweiz habe für das Verhalten des Z. aufgrund\nvertrauensbegründender Erklärungen einzustehen und hafte zudem auch aus\nGründen des Konzernvertrauensschutzes. Man habe dem Beschwerdeführer\ndie Vorlage von Originalunterlagen verweigert, der Restrukturierungsplan sei\nin einer verfälschten Fassung herausgegeben worden. Die Gegenwertfonds\nunterstünden sehr wohl der Aufsicht der DEZA. Der Z. sei nicht von der\nStaatshaftung ausgenommen, er sei unmittelbar der Bundesverwaltung\nangeschlossen. Die Eidgenossenschaft müsse für alle Struktur-, Design- und\nOrganisationsfehler des Z. einstehen. Weiter sei gegen den ungeschriebenen\nAntikorruptionssatz verstossen worden. (…). Die Beschwerde enthält zudem\nverschiedene Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen.\nF. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2004 schliesst das EFD auf\nkostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten\nwerde. In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt\nund der Beschwerdeführer machte weitere nachträgliche Eingaben. Am\n28. Februar 2005 führte die HRK in Anwesenheit der Parteien bzw. ihrer\nVertreter eine mündliche und öffentliche Verhandlung durch, anlässlich\nder die Parteivertreter ihre jeweiligen Rechtsbegehren bestätigten. Gemäss\nBeweisantrag des Beschwerdeführers wurde als Zeugin seine Ehefrau, Frau S.,\neinvernommen.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2.a. Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bundes ist\nArt. 3 Abs. 1 VG, wonach der Bund für den Schaden, den ein Beamter in\nAusübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne\n\n"}