Diese Rügen sind für die massgeblichen Rechtsfragen nicht erheblich. Das Gleiche gilt für die an der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugeneinvernahmen, mit welchen Mängel des mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2002 rechtskräftig abgeschlossenen Rechtshilfeverfahrens, die Vorgänge rund um die Veröffentlichung der Rechtshilfeakten in jugoslawischen Massenmedien, unrechtmässige Verfahren im Zusammenhang mit dem Unternehmen E. und Schaden bzw. Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Rechtshilfeakten in den jugoslawischen Medien bewiesen werden sollen.