des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2002 i.S. X., a.a.O., E. 2.7). 7.a. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit der Rechtshilfe und zu den behaupteten