Im Übrigen gilt auch hier, dass es - wie bereits oben ausgeführt - eine Frage des jugoslawischen Rechts war, wieweit die jugoslawischen Strafbehörden befugt waren, Akten des Strafverfahrens einem Mitglied der Regierung und der Presse zur Kenntnis zu bringen. Wie bereits das Bundesgericht im Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Rechtshilfe ausgeführt hat, ging es nicht darum, dass die jugoslawischen Behörden die erhaltenen Dokumente entgegen ihrer Zusicherung und der sich aus dem Spezialitätsvorbehalt ergebenen Verwendungsbeschränkung zur Verfolgung oder Bestrafung von Taten verwendet hätten, für die ein Ausschlussgrund bestanden hätte (Urteil