Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine nachträgliche Intervention der schweizerischen Behörden daran etwas hätte ändern können. Im Übrigen gilt auch hier, dass es - wie bereits oben ausgeführt - eine Frage des jugoslawischen Rechts war, wieweit die jugoslawischen Strafbehörden befugt waren, Akten des Strafverfahrens einem Mitglied der Regierung und der Presse zur Kenntnis zu bringen.