Wie es sich damit und mit den übrigen Haftungsvoraussetzungen verhält, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da eine entsprechende Unterlassung nach der bekannt gewordenen Veröffentlichung der Bankunterlagen in jugoslawischen Medien von vornherein nicht kausal für den behaupteten Schaden und die behauptete Persönlichkeitsverletzung gewesen wäre. Der behauptete Schaden und die behauptete Persönlichkeitsverletzung waren mit der Veröffentlichung in den Medien eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine nachträgliche Intervention der schweizerischen Behörden daran etwas hätte ändern können.