Wie sich aus den Akten ergibt, ersuchte das Bundesamt für Justiz den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. Juli 2002 um Hinweise, falls die jugoslawischen Behörden die übermittelten Akten in Widerspruch zu den Auflagen der Schlussverfügung verwenden sollten, damit eine Intervention erfolgen könne. Das Bundesamt wies aber zugleich darauf hin, dass es ihm im Übrigen nicht zustehe, den jugoslawischen Behörden vorzuschreiben, wie ihr eigenes Strafverfahren zu führen und welche Informationen der Presse weiterzugeben seien.