Eine Haftung besteht bei einer Unterlassung zudem nur dann, wenn die Schädigung im Falle der Tätigkeit der Behörde nicht oder nicht vollständig eingetreten wäre (hypothetische Kausalität). Wie sich aus den Akten ergibt, ersuchte das Bundesamt für Justiz den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. Juli 2002 um Hinweise, falls die jugoslawischen Behörden die übermittelten Akten in Widerspruch zu den Auflagen der Schlussverfügung verwenden sollten, damit eine Intervention erfolgen könne.