Solches Verhalten ist grundsätzlich geeignet, zu einer Haftung des Bundes zu führen. Eine Haftung setzt jedoch unter anderem voraus, dass für die Behörden eine Pflicht zum Handeln bestanden hätte und diese Pflicht zum Schutz der verletzen Interessen bestimmt gewesen wäre (BGE 123 II 583 E. 4d ff.). Eine Haftung besteht bei einer Unterlassung zudem nur dann, wenn die Schädigung im Falle der Tätigkeit der Behörde nicht oder nicht vollständig eingetreten wäre (hypothetische Kausalität).