Auf das Verhalten ausländischer Behörden in deren eigenem Aufgabenbereich findet das Verantwortlichkeitsgesetz von vornherein keine Anwendung. 6. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, die schweizerischen Rechtshilfebehörden hätten nichts vorgekehrt, als sie auf die Veröffentlichungen der Unterlagen in den jugoslawischen Massenmedien und die damit verbundene Kampagne gegen den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht worden seien. Dieses Vorbringen bezieht sich - im Gegensatz zur Weitergabe der Rechtshilfe-Unterlagen an die Medien durch jugoslawische Behörden - auf das Verhalten von Beamten des Bundes. Solches Verhalten ist grundsätzlich geeignet, zu einer Haftung des Bundes zu führen.