8 durch einen Beamten des Bundes zurückzuführen, sondern auf das Handeln jugoslawischer Behörden. Eine Haftung des Bundes gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz setzt voraus, dass ein Beamter des Bundes in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich Schaden zugefügt hat. Auf das Verhalten ausländischer Behörden in deren eigenem Aufgabenbereich findet das Verantwortlichkeitsgesetz von vornherein keine Anwendung.