Es ist nicht zu sehen, aus welchem Grunde eine Veröffentlichung der Rechtshilfeakten in den Medien in diesem Fall unterblieben wäre. Das gilt um so mehr, als - wie bereits das Bundesgericht im Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Rechtshilfe festgehalten hat - es eine Frage des jugoslawischen Rechts ist, wieweit die jugoslawischen Strafbehörden befugt sind, Akten des Strafverfahrens einem Mitglied der Regierung und der Presse zur Kenntnis zu bringen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2002 i.S. X. [1A.158/2002], E. 2.7).