Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist sodann adäquat und damit rechtserheblich, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 113 Ib 424 E. 3; vgl. auch BGE 123 III 112 E. 3a). Im vorliegenden Falle sind die Rechtshilfeakten der ersuchenden Behörde übergeben worden, der nach der rechtskräftigen Schlussverfügung des Bundesamtes für Justiz vom 19. April 2002 Rechtshilfe zu leisten war. In der Folge sind Teile der Rechtshilfeakten in den Medien veröffentlicht worden.