Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn die Ursache (d. h. die widerrechtliche amtliche Tätigkeit) unabdingbare Voraussetzung für das Resultat ist, das heisst nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch das Resultat (d. h. der Schaden bzw. die Persönlichkeitsverletzung) entfällt (BGE 128 III 177 E. 2b, BGE 184 E. 2d, BGE 121 III 357 E. 7a). Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist sodann adäquat und damit rechtserheblich, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 113 Ib 424 E. 3;