wenn sie gegen eine Schutznorm verstösst. Von einer Widerrechtlichkeit im Bereich der Staatshaftung könnte allein aus dem Umstand, dass die Rechtshilfeakten direkt der ersuchenden Behörde übergeben und dieser nicht auf dem diplomatischen Wege übermittelt wurden, von vornherein nicht gesprochen werden. Eine Haftpflicht würde überdies einen natürlichen sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der entsprechenden Tätigkeit und der Vermögensschädigung bzw. Verletzung in den persönlichen Verhältnissen voraussetzen. Auch daran würde es fehlen.