7 Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Rechtshilfeakten gleich wie das Rechtshilfebegehren auf dem diplomatischen Weg hätten übermittelt werden müssen, so wäre mit der direkten Übergabe an die ersuchende Behörde allenfalls gegen eine Norm verstossen worden, welche den Verkehr zwischen den beteiligten Staaten und ihre Souveränitätsrechte regelt, nicht jedoch gegen ein Gebot der Rechtsordnung, das dem Schutz des Vermögens des Beschwerdeführers gedient hätte (BGE 123 II 581 E. 4d mit Hinweisen).