Gemäss Art. XIV des Auslieferungsvertrags soll ein Begehren um Rechtshilfe (Rogatorium; Requisitorial) auf diplomatischem Wege eingesandt werden und es soll diesem ungesäumt Folge gegeben werden gemäss den Gesetzen dieses Landes. Das Bundesamt für Justiz hat geltend gemacht, auf welchem Wege die Rechtshilfeakten (Rückleitung der erledigten Ersuchen samt Erledigungsakten) zu übermitteln sind, sei weder im Auslieferungsvertrag noch im IRSG geregelt. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht im Einzelnen geprüft zu werden.