Die Akten, die Gegenstand der Rechtshilfe bildeten, wurden vom Bundesamt für Justiz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht dem jugoslawischen Finanzminister ausgehändigt, sondern direkt der ersuchenden Stelle übergeben, nämlich dem Staatsanwalt des Bezirks Belgrad, dem gemäss der rechtkräftigen Schlussverfügung vom 19. April 2002 Rechtshilfe zu leisten war. Nachdem sich die ursprünglich erhobene Rüge, die Rechtshilfeakten seien nicht der ersuchenden Behörde, sondern dem jugoslawischen Finanzminister übermittelt worden, als haltlos erwiesen hatte, beanstandete der Beschwerdeführer, dass die Rechtshilfeakten der ersuchenden Behörde direkt übergeben und dieser nicht auf dem