Diese Rügen sind aus der Luft gegriffen, wie sich aus den Akten ergibt, die den Vollzug der Rechtshilfe dokumentieren. Die Akten, die Gegenstand der Rechtshilfe bildeten, wurden vom Bundesamt für Justiz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht dem jugoslawischen Finanzminister ausgehändigt, sondern direkt der ersuchenden Stelle übergeben, nämlich dem Staatsanwalt des Bezirks Belgrad, dem gemäss der rechtkräftigen Schlussverfügung vom 19. April 2002 Rechtshilfe zu leisten war.