12 VG einem Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht mehr entgegengestanden. 4. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Unterlagen, die Gegenstand der Rechtshilfe bildeten, entgegen der Schlussverfügung vom 19. April 2002 vom Bundesamt für Justiz nicht an die ersuchende Behörde, sondern an den jugoslawischen Finanzminister B. übermittelt worden seien. Das habe die Weitergabe der Bankunterlagen und deren Veröffentlichung in den jugoslawischen Massenmedien bewirkt. Diese Rügen sind aus der Luft gegriffen, wie sich aus den Akten ergibt, die den Vollzug der Rechtshilfe dokumentieren.