Selbst wenn sich auf Grund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Anschluss an das Verantwortlichkeitsverfahren ergeben hätte, dass die Konto- und Depotsperre sowie die Leistung von Rechtshilfe an die ersuchende Behörde gegen die EMRK verstossen hätten, so wäre in Anwendung von Art. 139a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) zu verfahren gewesen.