Das EFD hat an der mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichte Beschwerde in der Zwischenzeit für unzulässig erklärt worden sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat erklärt, dass er nicht befugt sei, dazu Auskunft zu geben. Das ist ein befremdliches Verhalten, hat doch der Beschwerdeführer selber gestützt auf jene Beschwerde im Verfahren vor dem EFD einen prozessualen Antrag gestellt und im vorliegenden Verfahren Rügen erhoben. Für die HRK besteht