Es verhält sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch nicht so, dass das Verantwortlichkeitsverfahren tatsächlich sistiert gewesen und einseitig wieder aufgenommen worden wäre. Der Beschwerdeführer selber hat einen Antrag auf Sistierung in seinem Begehren um Schadenersatz und Genugtuung vom 6. März 2003 nur eventualiter gestellt. Für den Beschwerdeführer ergab sich aus der unterbliebenen Sistierung im Übrigen auch kein Nachteil. Das EFD hat an der mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichte Beschwerde in der Zwischenzeit für unzulässig erklärt worden sei.