Das Gleiche gilt mit Bezug auf die Konto- und Depotsperre und die Leistung der Rechtshilfe an die ersuchende Behörde für die im vorliegenden Verfahren gestellten, identischen Anträge. d. Die Vorinstanz war sodann nicht gehalten, das Verantwortlichkeitsverfahren zu sistieren, weil der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2002 eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht hatte. Es verhält sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch nicht so, dass das Verantwortlichkeitsverfahren tatsächlich sistiert gewesen und einseitig wieder aufgenommen worden wäre.