War das Begehren mit Bezug auf die Konto- und Depotsperre bereits gestützt auf Art. 12 VG abzuweisen, so hatte die Vorinstanz auch die eigentlichen Rechtshilfeakten nicht beizuziehen. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass dieser Beizug nicht erfolgt sei und er keine Einsicht in diese Akten erhalten habe, ist deswegen unbegründet. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die Konto- und Depotsperre und die Leistung der Rechtshilfe an die ersuchende Behörde für die im vorliegenden Verfahren gestellten, identischen Anträge.