Die Schlussverfügung des Bundesamtes für Justiz ist damit rechtskräftig geworden. Bei dieser Sachlage war es zutreffend, wenn die Vorinstanz das Begehren auf Schadenersatz bzw. Genugtuung - soweit dieses auf die Konto- und Depotsperre bzw. die Leistung der Rechtshilfe an die ersuchende Behörde gerichtet war - ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens und der weiteren Haftungsvoraussetzungen bereits gestützt auf Art. 12 VG abwies (BGE 126 I 147 E. 2a). Im vorliegenden Fall waren keine Sachverhalte gegeben, bei denen Art. 12 VG keine Anwendung findet. War das Begehren mit Bezug auf die Konto- und Depotsperre bereits gestützt auf Art.