Die entsprechenden Rechtshilfeverfügungen, nämlich die Zwischenverfügung vom 12. Februar 2002 und die Schlussverfügung vom 19. April 2002, sind rechtskräftig geworden. Was die Schlussverfügung betrifft, so ist das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. Es hat überdies mit einlässlicher Begründung erklärt, dass die Beschwerde sich auch bei einer materiellen Prüfung als unbegründet erwiesen hätte. Die Schlussverfügung des Bundesamtes für Justiz ist damit rechtskräftig geworden.