Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass das Bundesamt für Justiz ihm Schaden verursacht und seine Persönlichkeit verletzt habe, indem widerrechtlich Rechtshilfe geleistet und das Bankkonto bei der A. zu Unrecht gesperrt worden sei. Diese geltend gemachte Schädigung beruht ausschliesslich auf den Rechtshilfeverfügungen des Bundesamtes für Justiz, mit denen sowohl die Konto- und Depotsperre als auch die Herausgabe der Rechtshilfeakten an die ersuchende Behörde angeordnet worden ist. Die entsprechenden Rechtshilfeverfügungen, nämlich die Zwischenverfügung vom 12. Februar 2002 und die Schlussverfügung vom 19. April 2002, sind rechtskräftig geworden.