5 von Art. 6 Abs. 1 EMRK genügte, so steht es mit der Konvention nicht in Widerspruch, wenn die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Verfügung im Staatshaftungsprozess nicht mehr überprüft wird (BGE 126 I 150 ff. E. 3). c. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass das Bundesamt für Justiz ihm Schaden verursacht und seine Persönlichkeit verletzt habe, indem widerrechtlich Rechtshilfe geleistet und das Bankkonto bei der A. zu Unrecht gesperrt worden sei.