Wie es sich damit verhält, braucht hier jedoch nicht im Einzelnen erörtert zu werden, da keinerlei Anlass zur Annahme besteht, dass Art. 12 VG in der Anwendung, wie sie nach der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geboten ist, gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Norm verstosse, die dem Schutz der Menschenrechte dient. Konnte der ursprüngliche Streit vor ein Gericht getragen werden, das den Anforderungen