12 VG keine Massgeblichkeit beanspruchen könne, weil diese Bestimmung in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 EMRK stehe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt, dass im Konfliktfall das Völkerrecht dem Landesrecht prinzipiell vorgeht, mit der Folge, dass eine völkerrechtswidrige Norm des Landesrechts im Einzelfall nicht angewendet werden kann (BGE 125 II 420 E. 4, insbesondere E. 4d, S. 425 mit Hinweis auf abweichende Konfliktlösungen; vgl. auch Yvo Hangartner, St. Galler Kommentar zu Art. 191 BV, Rz. 28 ff.). Wie es sich damit verhält, braucht hier jedoch nicht im Einzelnen erörtert zu werden, da keinerlei Anlass zur Annahme besteht, dass Art.